Abschlagszahlungen / Schlussrechnung

Hinsichtlich der unternehmerischen Vergütung gilt: Gutes Geld für gute Arbeit. Daher ist die vornehmste Pflicht des Bauherrn kritisch auf die Leistung zu schauen und im Zweifelsfall die gestellten Rechnungen nicht vollständig zu bezahlen. Bestehen Mängel, dann dürfen Sie Teile der Vergütung einbehalten; im Regelfall das 2-fache der Mangelbeseitigungskosten.

Ansonsten bestimmt sich der Umfang des Werklohnanspruchs nach den vertraglichen Vereinbarungen und wird grundsätzlich mit der Abnahme fällig.

Vor der Abnahme, also im Erfüllungszeitraum, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen, sodass es hierzu keiner zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Allerdings hat der Bauhandwerker die berechneten Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen, die Ihnen eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen. Die Abschlagsrechnungen haben lediglich vorläufigen Charakter.

Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung kann erst nach der Abnahme gestellt werden. Nur gelegentlich gibt es Ausnahmetatbestände, bei denen eine Abnahme entbehrlich ist.

Das Erfordernis einer prüffähigen Schlussrechnung besteht bei jedem Vertragstyp, also auch beim Pauschalpreisvertrag. Maßstab für die Prüffähigkeit ist Ihr berechtigtes Kontroll- und Informationsinteresse. Welche Angaben die Schlussrechnung enthalten muss, kann § 14 Abs. 1 VOB/B entnommen werden. Der Maßstab kann auch herangezogen werden, wenn die VOB/B nicht in den Vertrag einbezogen wurde.

  • Die Rechnung ist übersichtlich entsprechend dem Angebot aufzustellen.
  • Leistungsnachweise und Mengenberechnungen sind beizufügen.
  • Änderungen des Vertrags sind kenntlich zu machen bzw. getrennt abzurechnen.

Die Frist zur Einreichung der Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 VOB/B ist keine Ausschlussfrist.

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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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