Fragen zu Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung

Hinsichtlich der unternehmerischen Vergütung gilt: Gutes Geld für gute Arbeit. Wenn Sie Ihre Leistung vertragsgerecht erbracht haben, ist die vereinbarte Vergütung nach unserer Auffassung nicht mehr ernsthaft zu diskutieren. Der Umfang des Werklohnanspruchs bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und wird grundsätzlich mit der Abnahme fällig. Daher sollten Sie zunächst die Abnahme Ihrer Leistung erreichen. Denn nur gelegentlich gibt es Ausnahmetatbestände, bei denen eine Abnahme entbehrlich ist.

Vor der Abnahme, also während des Erfüllungszeitraums, besteht bereits ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen, sodass es hierzu keiner zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Allerdings sind die berechneten Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen. Im Zweifelsfall kann der Anspruch auf Abschlagszahlung bereits vor der Abnahme gerichtlich durchgesetzt werden.

Das Erfordernis einer prüffähigen Schlussrechnung besteht bei jedem Vertragstyp, also auch beim Pauschalpreisvertrag. Maßstab für die Prüffähigkeit ist das berechtigte Kontroll- und Informationsinteresse des jeweiligen Auftraggebers. Welche Angaben die Schlussrechnung enthalten muss, kann § 14 Abs. 1 VOB/B entnommen werden:

  • Die Rechnung ist übersichtlich entsprechend dem Angebot aufzustellen.
  • Leistungsnachweise und Mengenberechnungen sind beizufügen.
  • Änderungen des Vertrags sind kenntlich zu machen bzw. getrennt abzurechnen.

Die Frist zur Einreichung der Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 VOB/B ist keine Ausschlussfrist, sodass Sie auch nach Fristablauf Ihren Vergütungsanspruch durchsetzen können.

Auch die Prüfungsfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wonach der Auftraggeber grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen (maximal 60 Tagen) den Rechnungsbetrag zu prüfen und festzustellen hat, ist im Wesentlichen sanktionslos. Der Auftraggeber kann nach Versäumen dieser Frist lediglich die fehlende Prüffähigkeit nicht mehr rügen.

Problematisch ist für den Auftragnehmer vielmehr die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B: Wenn Sie den geprüften Schlussrechnungsbetrag des Auftraggebers ohne eine Vorbehaltserklärung annehmen, dann sind Sie nach 28 Tagen mit Nachforderungen möglicherweise ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung umfasst sämtliche Leistungen des entsprechenden Bauvertrags, also auch etwaige Ansprüche, die in der Schlussrechnung noch nicht enthalten waren. Eine Vorbehaltserklärung reicht jedoch noch nicht aus. Vielmehr muss der Vorbehalt innerhalb einer weiteren Frist von 28 Tagen begründet werden. Hierbei genügt es, dass die strittigen Positionen prüfbar abgerechnet wurden.

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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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