Nachträge und Behinderungsanzeigen
Bei unerwarteten Kostenforderungen oder Behinderungsschreiben braucht es die richtige Expertise, um die Komplexität des geschuldeten Bausolls zu klären. Nachträge leiden oftmals an formalen und inhaltlichen Fehlern. Für einen ersten Überblick können Sie sich bei der Prüfung eines Nachtrag an den nachstehenden Fragen orientieren:
- Wurde die zusätzliche Leistung zuvor angekündigt?
- Ist der Nachtrag vollständig dargestellt und rechtlich, technisch sowie wirtschaftlich erklärt?
- Liegt eine nachvollziehbare Kalkulation zu allen Nachtragspositionen (Lohn, Material, Geräte, Nachunternehmer) auf der Grundlage der Angebotskalkulation (einschließlich vertraglich vereinbarter Nachlässe) vor?
- Wurde beim VOB-Vertrag ggfs. § 2 Abs. 3 VOB/B beachtet?
- Sind die Kalkulationsansätze im Vergleich zu anderen Nachtrags- oder Hauptpositionen plausibel?
Wichtig ist die Kenntnis von dem Strengen Maßstab, den die Rechtsprechung dem Auftragnehmer für Ansprüche aus Bauverzögerung auferlegt. So muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er – abgesehen von der Behinderung – auch wie vereinbart gearbeitet hat und wie sich die Behinderung auf den vorgesehenen Bauablauf konkret ausgewirkt hat. Vor diesem Hintergrund sollten Auftraggeber im Falle von Behinderungsanzeigen stets aktiv werden und Stand der Bauausführung sowie die Aktivitäten des Auftragnehmers dokumentieren. Denn eine fehlende Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers lässt sich im Nachhinein deutlich schwerer darstellen.
Oftmals lohnt sich auch der Blick auf eine möglicherweise dahinterliegende Konfliktebene. Denn ein unerwarteter Nachtrag bzw. eine Behinderungsanzeige kann auch Ausdruck von Leistungsstörungen an anderer Stelle sein. Daher ist es ratsam, mit dem Vertragspartner ins Gespräch zu kommen und so etwaige Spannungen im weiteren Baubetrieb zu vermeiden oder zu reduzieren.
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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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