Mängelrechte
Jede Baumaßnahme ist eine Einzelanfertigung, bei der die betreffenden Auftragnehmer den versprochenen Erfolg herbeizuführen haben. Die Leistung ist mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit einer Sache von der Beschaffenheit abweicht, die der Besteller berechtigterweise erwarten kann. Die Auftraggeberseite kann dann zunächst verlangen, dass der Mangel beseitigt wird. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung wird nur wirksam ausgeübt, wenn die Mangelerscheinung beschrieben und eine Frist für die Nacharbeiten gesetzt wurde.
Erst nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist sind die weiteren Gewährleistungsrechte (Ersatzvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Minderung etc.) eröffnet. Beispielsweise können Sie vorhandene Mängel auf Kosten des Bauhandwerkers beseitigen lassen und hierfür sogar einen Kostenvorschuss verlangen. Die erforderlichen Nacharbeiten sind für den Besteller kostenlos, wobei er etwaige Vorteile durch die Nacherfüllung (insbesondere sog. Sowieso-Kosten) auszugleichen hat.
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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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