Kündigung des Bau- oder Architektenvertrags
Die Kündigung eines Werkvertrags gehört zu den Königsdisziplinen des Baurechts. Hier ist eine fundierte Einschätzung der Sach- und Rechtslage erforderlich. Problematisch sind nämlich die Fälle, in denen der Auftraggeber aus vermeintlich wichtigem Grund kündigt, dieser Grund in Wahrheit jedoch nicht besteht. Die unwirksame Erklärung einer außerordentlichen Kündigung wird regelmäßig als freie Kündigung ausgelegt. Dieses Ergebnis kann mit empfindlichen Kosten verbunden sein. Denn bei einer freien Kündigung kann der/die Unternehmer(in) oder der/die Architekt(in) die vollständige Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich unterlassener Füllaufträge verlangen (§ 648 Satz 2 BGB).
Neben der freien Kündigung durch den Auftraggeber können beide Parteien den Werkvertrag auch aus wichtigem Grund kündigen. Der außerordentlichen Vertragsbeendigung folgen oftmals empfindliche Schadensersatzansprüche gegenüber der anderen Partei. Überdies ist die Abwicklung des gekündigten Werkvertrags mit erheblichen rechtlichen Herausforderungen verbunden. So kann ich grundsätzlich empfehlen, die Durchführung einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands (§ 648a Abs. 4 BGB) von der anderen Seite zu verlangen.
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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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