Nachträge, Claim-Management

Weicht die tatsächliche Leistung aufgrund vereinbarter oder angeordneter Änderungen von der ursprünglichen Beauftragung ab, ändert sich regelmäßig auch die entsprechende Vergütung. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn der Auftragnehmer von der Vergütungsvereinbarung nicht abgedeckte Leistungen ohne eine Veranlassung des Auftraggebers erbringt.

Die fünf wichtigsten Fragen, die Ihr Nachtrag beantworten sollte:

  1. Wurde die zusätzliche Leistung zuvor angekündigt?
  2. Ist der Nachtrag vollständig dargestellt und rechtlich, technisch sowie wirtschaftlich erklärt?
  3. Liegt eine nachvollziehbare Kalkulation zu allen Nachtragspositionen (Lohn, Material, Geräte, Nachunternehmer) auf der Grundlage der Angebotskalkulation (einschließlich vertraglich vereinbarter Nachlässe) vor?
  4. Wurde beim VOB-Vertrag ggfs. § 2 Abs. 3 VOB/B beachtet?
  5. Sind die Kalkulationsansätze im Vergleich zu anderen Nachtrags- oder Hauptpositionen plausibel?

Schwierig sind die zusätzliche Leistungen, die sich auf die Bauzeit ausgewirkt haben. Denn obwohl die vorgenannten Umstände schlüssig sind, legt die Rechtsprechung einen sehr strengen Maßstab an die Darlegung von Bauverzögerungsfolgen an. Der Auftragnehmer muss beweisen, dass die Behinderung auf dem sog. „kritischen Weg“ lag. Der kritische Weg ist im Bauablauf die Abfolge von aufeinander aufbauenden Leistungen, welche die kürzeste Zeit für die Fertigstellung des Projekts benötigt. Demnach müssen etwaige Puffer oder mögliche Änderungen im Bauablauf genutzt werden.

Der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin muss genau nachweisen,
– wie der geplante Bauablauf gewesen wäre;
– dass die Behinderung von einem anderen verursacht wurde;
– welche Auswirkungen die Behinderung auf den vorgesehenen Bauablauf hatte und
– welche Mehrkosten durch die Behinderung entstanden sind.

Ich kann nur empfehlen, alle relevanten Umstände bereits so zügig wie möglich zu dokumentieren.

 

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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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