Bauzeitverlängerung

Es ist offensichtlich, dass die Auftragnehmerseite, egal ob Bauunternehmung oder Architekt(in), bei einer Verzögerung aus der Sphäre des Auftraggebers auch Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit hat. Eine geänderte Bauzeit kann aber auch zusätzliche Kosten zur Folge haben, wenn sie eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers darstellt.

Für den bauüberwachenden Architekten / bzw. die Architektin berechnen sich die Mehrkosten insbesondere im Wesentlichen aus den zusätzlichen Lohnkosten und anteiligen Bürokosten. Insofern lässt es die Rechtsprechung ausreichen, wenn der Mehraufwand für Überwachungspersonen spezifiziert wird (BGH Urt. v. 10.5.2007 – VII ZR 288/05; KG Urt. v. 13.4.2010 – 21 U 191/08). Bei der Vergütung nach HOAI kann möglicherweise auch auf die erhöhten anrechenbaren Baukosten abgestellt werden.

Eine Bauunternehmung hat nach zeitabhängigen und zeitunabhängigen Anteilen der Baustellengemeinkosten (BGK) zu differenzieren. Oftmals beruhen die Mehrkosten auf den nachfolgenden Kostenpositionen:
– Lohnerhöhungen;
– Stoffpreiserhöhungen oder
– Gerätepreiserhöhungen, bzw. längere Gerätevorhaltung.

Obwohl die vorgenannten Umstände schlüssig sind, legt die Rechtsprechung einen sehr strengen Maßstab an die Darlegung von Bauverzögerungsfolgen an. Ein Recht des Unternehmers auf Vertragsanpassung wegen einer veränderten Bauzeit kann sich aus § 271 BGB, den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und allgemein aus Treu und Glauben ergeben.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer in seiner Leistung behindert wurde, muss  er beweisen, dass die Behinderung auf dem sog. „kritischen Weg“ lag. Der kritische Weg ist im Bauablauf die Abfolge von aufeinander aufbauenden Leistungen, welche die kürzeste Zeit für die Fertigstellung des Projekts benötigt. Demnach müssen etwaige Puffer oder mögliche Änderungen im Bauablauf genutzt werden.

Der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin muss genau nachweisen,
– wie der geplante Bauablauf gewesen wäre;
– dass die Behinderung von einem anderen verursacht wurde;
– welche Auswirkungen die Behinderung auf den vorgesehenen Bauablauf hatte und
– welche Mehrkosten durch die Behinderung entstanden sind.

Es wird empfohlen, alle relevanten Umstände bereits so zügig wie möglich zu dokumentieren und gleichzeitig die Behinderung gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen.

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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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