Sicherheitsleistung, Bauhandwerkersicherheit

Ein Sicherungsbedürfnis besteht für den Auftraggeber in verschiedener Hinsicht: Zunächst muss er hinsichtlich seiner Zahlungen gesichert sein. In der Praxis haben sich Vertragserfüllungs- und Gewährleistungseinbehalte oder eine entsprechende Bürgschaft bewährt.

Möglicherweise sind Sie als Auftraggeber(in) mit einem Verlangen nach einer sogenannten Bauhandwerkersicherung konfrontiert. Ein Sicherungsverlangen nach § 650f BGB ist ein „scharfes Schwert“, weil der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist (möglicherweise lediglich zwei Wochen) seine Leistungen sanktionslos verweigern oder sogar den Bau- bzw. Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann. Eine berechtigte Kündigung kann empfindliche Schadensersatzansprüche begründen. Nach § 650f Abs. 6 BGB kann eine solche Sicherheit im Wesentlichen nicht von der öffentlichen Hand oder dem privaten Bauherrn verlangt werden. Wenn Sie jedoch nicht zu diesen Gruppen gehören, sollten Sie das Sicherungsverlangen sehr ernst nehmen.

Oftmals lohnt sich auch der Blick auf eine möglicherweise dahinterliegende Konfliktebene. Denn ein unerwartetes Sicherungsverlangen kann auch Ausdruck von Leistungsstörungen an anderer Stelle sein. Daher ist es ratsam, mit dem Vertragspartner ins Gespräch zu kommen und so etwaige Spannungen im weiteren Baubetrieb zu vermeiden oder zu reduzieren.

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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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