Sicherheitsleistung, Bauhandwerkersicherheit, Sicherungshypothek
Bereits ab Vertragsschluss – also schon vor Beginn der der Ausführung – können Sie als Auftragnehmer vom Bauherrn (jedoch nicht vom Verbraucher oder der öffentlichen Hand) eine Sicherheit für die künftigen Vergütungsansprüche verlangen. Es ist sogar unbeachtlich, ob Ihre Leistungen bereits abgenommen wurden. Die Höhe der zu stellenden Sicherheit bzw. Bürgschaft beträgt in jedem Fall 110% der noch ausstehenden Vergütung. Das Sicherungsverlangen nach § 650f BGB ist ein „scharfes Schwert“, weil Sie als Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist (möglicherweise lediglich zwei Wochen) Ihre Leistungen sanktionslos verweigern oder sogar den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen können. In der Praxis stellt das Sicherungsverlangen für den Bauherrn eine große finanzielle Herausforderung dar. Daher ist die Bauherrschaft möglicherweise zu erheblichen Zugeständnissen bereit, wenn das Sicherungsverlangen im Gegenzug zurückgenommen wird. Nicht selten werden aber auch die gefährlichen Rechtsfolgen verkannt.
Tipp: § 650e BGB gewährt einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Sicherbar ist nicht nur die Werklohnforderung, sondern sämtliche Forderungen aus dem Vertrag, also auch etwaige Schadensersatzansprüche. Dieses Instrument wird oftmals unterschätzt. Dabei weist die Sicherungshypothek den entscheidenden Vorteil auf, dass sie anders als die Bauhandwerkersicherheit (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB), auch vom Verbraucher verlangt werden kann, wenn dieser der Grundstückseigentümer ist.
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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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