Der Einsatz von Nachunternehmern im Rahmen einer Beauftragung ist üblich. Gleichwohl können rechtliche Fragen entstehen. Dies gilt insbesondere beim VOB-Vertrag. Denn nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 4 VOB/B kann der Auftraggeber den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist kündigen der Auftragnehmer Leistungen nicht im eigenen Betrieb ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erbringt, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist. Problematisch ist auch, wenn Zahlungen unmittelbar vom Auftraggeber an den Subunternehmer geleistet werden. Die rechtliche Einordnung dieses Verhaltens hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
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