Mängelgewährleistung
Als Auftragnehmer haben Sie versprochen, dass Sie die beauftragte Leistung vollständig und fachgerecht erbringen. Es ist ratsam etwaige Mangelrügen ernst zu nehmen und zu prüfen, ob der angezeigte Fehler möglicherweise besteht. Wenn die tatsächliche Beschaffenheit einer Sache von der Beschaffenheit abweicht, die der Besteller berechtigterweise erwarten kann, so spricht man von einem „Mangel“.
Ein Mangel ist innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen. Wenn die Frist zu kurz bemessen ist, dann setzt die zu kurze Frist eine angemessene Frist in Gang. Eine angemessene Frist ist die Zeitspanne, die Sie für ordnungsgemäße Nacharbeiten benötigen, wenn Sie so zügig wie möglich beginnen.
Für einen Mangel haften Sie nicht,
– wenn die Bauherrschaft ausdrücklich eine Ausführung wünscht, die nicht fachgerecht ist,
und
– Sie vor der Ausführung konkrete Bedenken angemeldet haben sowie hinreichend verständlich die nachteiligen Folgen seiner Entscheidung erklärt haben.
Der Bedenkenhinweis muss dem Auftraggeber lediglich zugehen; er muss nicht unterschrieben werden. Den Zugang müssen Sie im Zweifel beweisen, sodass ein Versand als Einwurfeinschreiben ratsam ist.
Ein wichtiges Thema sind auch die sog. Sowieso-Kosten. Das sind die Kosten der Mangelbeseitigung, die in jedem Fall entstanden wären. Der Besteller darf durch die Nacherfüllung keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen.
Wichtig: Besondere rechtliche Sorgfalt bedürfen Mängel, die kurz vor Ablauf der Gewährleistung angezeigt werden. Etwaige Verhandlungen über den vermeintlichen Mangel können zu einer Verlängerung der Verjährung führen.
Haben Sie Fragen?
Gerne beantworte ich Ihre Fragen rund um das Kanzleiangebot auch persönlich am Telefon. Selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
Telefon: 0641 – 494 10 995