Zustandekommen und Umfang der Beauftragung
In der Praxis ist häufig eine Unsicherheit zu beobachten, ob und in welchem Umfang ein vertraglicher Vergütungsanspruch zugunsten des Architekten entstanden ist. Hierbei sind insbesondere die Akquisitionsphase, die Zielfindungsphase und schließlich die Vertragsphase zueinander abzugrenzen. Die Frage inwieweit möglicherweise eine Beauftragung zustande gekommen ist, kann aus der genauen Betrachtung der bisherigen Handlungen beantwortet werden.
Ebenso ist der Inhalt des Architekten- und Ingenieurvertrags und der gegenwärtige Leistungsstand aus der Gesamtschau der bisherigen Erklärungszeichen zu ermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass der Bauentwurf nur aus dem Zusammenwirken von Architekt(in) und Bauherrschaft entwickelt werden kann. Dieser Prozess ist nicht linear, sondern benötigt Varianten und alternative Überlegungen zu Materialität und Gestaltung. Hieraus kann die Frage entstehen, ob bestimmte Leistungen separat zu vergüten sind, oder ob sie entsprechende Grundleistungen nach der Honorarordnung (HOAI) darstellen. Problematisch können auch Rahmenverträge oder Konstellationen mit Bauträgern sein. Überdies bestehen Anfechtungstatbestände, z.B. das so genannten Koppelungsverbot. Schließlich kann es erforderlich sein, dass die Verantwortlichkeit der Beteiligten für mögliche Leistungsstörungen geklärt wird.
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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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