Bis zum EuGH-Urteil vom 04.07.2019 galt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als zwingendes Preisrecht für die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Nach der EuGH-Entscheidung ist diese Frage umstritten. Demnach sind die Honorare frei zu vereinbaren, wobei die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden können. Nicht selten werden die HOAI-Mindestsätze als ortsübliche Vergütung angesehen. Aber auch in Fällen, bei denen die Vereinbarung der HOAI unstreitig ist, können sich Fragen nach der Höhe der berechtigten Vergütung stellen. In der Praxis wird oft darüber diskutiert, ob bestimmte Leistungen mit dem Honorar bereits abgegolten sind (Grundleistungen), oder ob ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht.
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