Architektenhaftung
Unter dem Begriff „Haftung“ ist die Rechtsfolge zu verstehen, wenn (vertragliche) Pflichten nicht erfüllt werden. Die Leistung von Architekten und Ingenieuren besteht aus einer Vielzahl von Pflichten und einzelnen Zwischenzielen, wie die Erstellung einzelner Planungsleistungen, Kostenplanung, Erreichen der Baugenehmigung ebenso wie z.B. die Leistungsverzeichnisse und die Bauüberwachung. Bei den Fachingenieuren ist das geschuldete Leistungsprogramm oftmals klar bestimmbar. So schuldet der Tragwerksplaner beispielsweise, dass er eine fehlerfreie Statik für das Bauwerk erstellt. Der umfassend beauftragte Architekt ist demgegenüber der „Spezialist für das Ganze“. Er muss die einzelnen Beiträge der Fachleute und Bauhandwerker zusammenführen. Den Erfolg, den der Architekt zu erreichen hat, besteht in dem gesamten „Entstehenlassen“ des mangelfreien Bauwerks. Dabei haftet der Architekt aber nicht für jede Art von Ausführungsfehlern. Bei vielen Beiträgen der Baubeteiligten darf er auf deren Fachkunde vertrauen. Wenn ein Beitrag jedoch besonders schadensträchtig ist (z.B. Kellerwandabdichtung), so hat der bauüberwachende Architekt diese Leistung zu kontrollieren. Daher ist ein abgestufter Maßstab an Überwachungspflichten des Architekten anzulegen. Es gibt zahlreiche Konstellationen, bei denen er dem Bauherrn neben anderen Baubeteiligten haftet, eine generelle Haftung des Architekten für Baumängel besteht jedoch nicht.
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Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (FH) Thomas Stehle,
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